Auswahlverfahren nach dem Zufallsprinzip

Schiedsrichter

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§ 53.2 2016 DIS-Sportschiedsgerichtsordnung:

„Die Parteien bzw. parteibenannten Schiedsrichter sollen an der Auswahl des Einzelschiedsrichters bzw. des Vorsitzenden des Schiedsgerichts mitwirken. Dazu stellt die DIS den Parteien bzw. parteibenannten Schiedsrichtern eine Liste mit drei Personen („Vorschlagsliste“) zur Verfügung. Für die Vorschlagsliste können nur Personen berücksichtigt werden, die die in § 53.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Aus diesem Kreis wählt die DIS die drei Personen für die Vorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip aus.“

Das in § 53.1 beschriebene Zufallsprinzip wird von der DIS intern durch eine Ziehung der Schiedsrichterkandidaten aus einer Lostrommel umgesetzt.

Die Lostrommel ist grundsätzlich verschlossen und wird nur zu Zwecken der Ziehung oder bei Änderungen der zur Verfügung stehenden Sportschiedsrichterkandidaten in Anti-Doping-Streitigkeiten geöffnet.

Die Ziehung der Kandidaten zur Erstellung der Vorschlagsliste erfolgt durch einen Mitarbeiter des DIS Case Management Sport in Anwesenheit eines weiteren DIS Mitarbeiters. Dieser interne Prozess wird in einem Protokoll dokumentiert und von den beteiligten DIS Mitarbeitern unterschrieben.

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