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Sportschiedsverfahren

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Das Deutsche Sportschiedsgericht agiert als das Schiedsgericht der Tatsacheninstanz (1. Instanz) und als Rechtsmittelinstanz (2. Instanz).

Tatsacheninstanz

Um Zeit und Kosten effektiv zu sparen, können sich Parteien unmittelbar auf das Deutsche Sportschiedsgericht als Eingangsstelle für die Beilegung der streitigen Sachverhalte einigen. Dabei können dem Deutschen Sportschiedsgericht alle Streitigkeiten, z.B. aus oder in Zusammenhang mit der Athletenvereinbarung, die unmittelbare Sanktionierung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, sonstige Verstöße gegen Verbandsregeln übertragen werden. In diesem Fall agiert das Deutsche Sportschiedsgericht als Gericht der 1. oder Tatsacheninstanz und entlastet dabei die Sportverbände.

Rechtsmittelinstanz

Üblicherweise verfügen die meisten Sportverbände in Deutschland über ein Verbandsorgan („Verbandsgericht“), bei dem sich der Athlet, sonstige Verbandsmitglieder oder auch ein Dritter für einen Verstoß gegen Verbandsregelwerke zu verantworten hat. Die Entscheidungen der Verbandsgerichte sind in der Regel nicht endgültig, da sie vor einem staatlichen Gericht oder einem „echten“ Schiedsgericht angefochten werden können.

Das Deutsche Sportschiedsgericht ist ein so genanntes „echtes“ Schiedsgericht und kann als Rechtsmittelinstanz (nach Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs) angerufen werden. Es ist berechtigt, die angefochtene, verbandsinterne Entscheidung vollumfänglich (sowohl tatsächlich als auch rechtlich) zu überprüfen, insbesondere den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es steht ihm zu, die angefochtene Verbandsentscheidung ganz oder teilweise aufzuheben oder zu bestätigen. In allen Dopingstreitigkeiten ist eine weitere Überprüfung einer Entscheidung des Deutschen Sportschiedsgerichts durch den Court of Arbitration for Sport (CAS) möglich.

Einstweiliger Rechtsschutz

Im Sport muss es häufig schnell gehen, und eine Entscheidung - auch vorläufiger Natur - soll zügig erwirkt werden können.

Das Deutsche Sportschiedsgericht stellt eine Möglichkeit zur Verfügung, in einem Verfahren innerhalb kürzester Zeit eine (vorläufige) Entscheidung herbeizuführen und somit die Rechte der Parteien zu sichern. Der einstweilige Rechtsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn das Schiedsgericht noch nicht konstituiert wurde. Hierfür legt die DIS einen Geschäftsverteilungsplan fest, welcher die Zuständigkeit für die Entscheidung dem so genannten Eilschiedsrichter zuordnet.

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