Antragstellung

Einstweiliger Rechtsschutz

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Hinweise zur Einreichung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz

Nach Konstituierung des Schiedsgerichts ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder beim Einzelschiedsrichter einzureichen.

Vor Konstituierung des Schiedsgerichts ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Eilschiedsrichter, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig ist, bzw. im Verhinderungsfall bei seinem Stellvertreter einzureichen.

In beiden Fällen ist gleichzeitig eine Kopie des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei der DIS einzureichen.

Ist das Hauptsacheverfahren noch nicht eingeleitet, hat der Antragsteller mit Stellung des Antrags einen Betrag von 1.000 € an die DIS zu zahlen, der die DIS-Bearbeitungsgebühr sowie einen vorläufigen Vorschuss für den Eilschiedsrichter abdeckt. Die Einzahlung des Betrages ist mit der Antragstellung nachzuweisen.

Die Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann ohne mündliche Verhandlung, bei Vorliegen besonderer Umstände auch ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen.

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